Körperschaftsteuer in Ungarn (Teil 2): Sonderregelungen

Aktualisiert: 2025

Dieser Beitrag stellt die Sonderregelungen der ungarischen Körperschaftsbesteuerung im Jahr 2025 vor – mit besonderem Fokus auf Treuhandvermögensverwaltung, Unternehmensumstrukturierungen, funktionale Währungen, immaterielle Vermögenswerte sowie abzugsfähige Spenden.

Keywords:
Körperschaftsteuer Ungarn 2025, Sonderregelungen Steuerrecht, Treuhandvermögen, Unternehmensumstrukturierung, Steuervergünstigung, funktionale Währung, abzugsfähige Aufwendungen, Besteuerung immaterieller Güter, Unterstützung von Mannschaftssportarten, Körperschaftsteuerabzug


Dieser Artikel ist der zweite Teil einer siebenteiligen Beitragsreihe, die zentrale Regelungen der ungarischen Körperschaftsteuer erläutert. Während der erste Teil die Grundstruktur des Körperschaftsteuerrechts behandelt hat, widmet sich dieser Text den Sonderregelungen. In den nächsten Teilen folgen Themen wie Übergewinnsteuer, grenzüberschreitende Steuerfragen, Anti-Steuervermeidungsregelungen, Investitionen in Unternehmensgüter sowie Sanktionen bei Rechtsverstößen.

Keine regionalen Sonderregelungen

Auch im Jahr 2025 enthält das ungarische Steuerrecht keine besonderen steuerlichen Vorschriften für bestimmte Regionen oder Wirtschaftszonen.

Sonderregelungen für die Treuhandvermögensverwaltung

Für Vermögenswerte, die im Rahmen eines Treuhandvertrags verwaltet werden, gelten besondere steuerliche Vorschriften. Die Übertragung des Eigentums an den Treuhänder ist steuer- und abgabenfrei, d.h. es entsteht keine Zahlungspflicht für die beteiligten Parteien.

Der Wert des eingebrachten Vermögens gilt als Anfangskapital des Treuhandvermögens und kann steuerfrei an die Begünstigten ausgeschüttet werden. Bei einer späteren Wertsteigerung ist der über das Anfangskapital hinausgehende Betrag körperschaftsteuerpflichtig.

Voraussetzungen für Steuerbefreiung:

  • Sowohl der Gründer als auch der Begünstigte sind natürliche Personen,
  • das Treuhandvermögen besteht ausschließlich aus bestimmten Finanzinstrumenten (z.B. Aktien, Wertpapiere, Finanzinstrumente).

Unternehmensumstrukturierungen – grundsätzliche Steuerneutralität

Folgende Transaktionen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral, wenn dieselben Unternehmen auf Seiten des Rechtsvorgängers und des Rechtsnachfolgers beteiligt sind:

  • Fusionen (Merger),
  • Abspaltungen (Spin-off),
  • Einbringung funktionierender Geschäftseinheiten,
  • bestimmte Aktientauschgeschäfte.

Wahl der funktionalen Währung

Unternehmen dürfen ihre Buchführung in Euro oder US-Dollar führen. Andere Währungen sind nur zulässig, wenn sie als funktionale Währung im Hinblick auf die unternehmerische Tätigkeit gelten.

Besteuerung immaterieller Vermögenswerte

Für immaterielle Vermögenswerte gelten keine eigenständigen Vorschriften im Körperschaftsteuerrecht. Solche Vermögenswerte sind bei Investition linear abzuschreiben; diese Abschreibung ist bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Abzugsfähige Aufwendungen und Sonderzuwendungen

Das ungarische Steuerrecht erkennt jene unternehmerischen Kosten als abzugsfähig an, die branchenüblich und notwendig sind. Dazu zählen insbesondere:

  • direkte Aufwendungen,
  • indirekte Kosten,
  • Zinsaufwendungen,
  • Personalkosten,
  • gesetzlich verpflichtende Abgaben.

Sonderzuwendungen zur Reduktion der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage im Jahr 2025:

  • Förderung von Mannschaftssportarten (Eishockey, Handball, Basketball, Fußball, Volleyball, Wasserball),
  • Unterstützung von Filmproduktionen,
  • Spenden für genossenschaftlich organisierte Allgemeinbildung,
  • Abzug von Zinsen auf Investitionskredite für KMU,
  • Investitionen in Energieeffizienz,
  • Spenden zur Förderung von Livemusik-Dienstleistungen.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.

Für weiterführende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Dr. Géza Katona, LL.M.
Rechtsanwalt / Attorney at Law


Katona & Partner Rechtsanwaltssozietät / Attorneys‘ Association
H-1106 Budapest, Tündérfürt utca 4.
Tel.: +36 1 225 25 30
Mobil: +36 70 344 0388
Fax: +36 1 700 27 57
g.katona@katonalaw.com
www.katonalaw.com

Körperschaftsteuer in Ungarn (Teil 2): Sonderregelungen

Aktualisiert: 2025

Dieser Beitrag stellt die Sonderregelungen der ungarischen Körperschaftsbesteuerung im Jahr 2025 vor – mit besonderem Fokus auf Treuhandvermögensverwaltung, Unternehmensumstrukturierungen, funktionale Währungen, immaterielle Vermögenswerte sowie abzugsfähige Spenden.

Keywords:
Körperschaftsteuer Ungarn 2025, Sonderregelungen Steuerrecht, Treuhandvermögen, Unternehmensumstrukturierung, Steuervergünstigung, funktionale Währung, abzugsfähige Aufwendungen, Besteuerung immaterieller Güter, Unterstützung von Mannschaftssportarten, Körperschaftsteuerabzug


Dieser Artikel ist der zweite Teil einer siebenteiligen Beitragsreihe, die zentrale Regelungen der ungarischen Körperschaftsteuer erläutert. Während der erste Teil die Grundstruktur des Körperschaftsteuerrechts behandelt hat, widmet sich dieser Text den Sonderregelungen. In den nächsten Teilen folgen Themen wie Übergewinnsteuer, grenzüberschreitende Steuerfragen, Anti-Steuervermeidungsregelungen, Investitionen in Unternehmensgüter sowie Sanktionen bei Rechtsverstößen.

Keine regionalen Sonderregelungen

Auch im Jahr 2025 enthält das ungarische Steuerrecht keine besonderen steuerlichen Vorschriften für bestimmte Regionen oder Wirtschaftszonen.

Sonderregelungen für die Treuhandvermögensverwaltung

Für Vermögenswerte, die im Rahmen eines Treuhandvertrags verwaltet werden, gelten besondere steuerliche Vorschriften. Die Übertragung des Eigentums an den Treuhänder ist steuer- und abgabenfrei, d.h. es entsteht keine Zahlungspflicht für die beteiligten Parteien.

Der Wert des eingebrachten Vermögens gilt als Anfangskapital des Treuhandvermögens und kann steuerfrei an die Begünstigten ausgeschüttet werden. Bei einer späteren Wertsteigerung ist der über das Anfangskapital hinausgehende Betrag körperschaftsteuerpflichtig.

Voraussetzungen für Steuerbefreiung:

  • Sowohl der Gründer als auch der Begünstigte sind natürliche Personen,
  • das Treuhandvermögen besteht ausschließlich aus bestimmten Finanzinstrumenten (z.B. Aktien, Wertpapiere, Finanzinstrumente).

Unternehmensumstrukturierungen – grundsätzliche Steuerneutralität

Folgende Transaktionen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral, wenn dieselben Unternehmen auf Seiten des Rechtsvorgängers und des Rechtsnachfolgers beteiligt sind:

  • Fusionen (Merger),
  • Abspaltungen (Spin-off),
  • Einbringung funktionierender Geschäftseinheiten,
  • bestimmte Aktientauschgeschäfte.

Wahl der funktionalen Währung

Unternehmen dürfen ihre Buchführung in Euro oder US-Dollar führen. Andere Währungen sind nur zulässig, wenn sie als funktionale Währung im Hinblick auf die unternehmerische Tätigkeit gelten.

Besteuerung immaterieller Vermögenswerte

Für immaterielle Vermögenswerte gelten keine eigenständigen Vorschriften im Körperschaftsteuerrecht. Solche Vermögenswerte sind bei Investition linear abzuschreiben; diese Abschreibung ist bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Abzugsfähige Aufwendungen und Sonderzuwendungen

Das ungarische Steuerrecht erkennt jene unternehmerischen Kosten als abzugsfähig an, die branchenüblich und notwendig sind. Dazu zählen insbesondere:

  • direkte Aufwendungen,
  • indirekte Kosten,
  • Zinsaufwendungen,
  • Personalkosten,
  • gesetzlich verpflichtende Abgaben.

Sonderzuwendungen zur Reduktion der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage im Jahr 2025:

  • Förderung von Mannschaftssportarten (Eishockey, Handball, Basketball, Fußball, Volleyball, Wasserball),
  • Unterstützung von Filmproduktionen,
  • Spenden für genossenschaftlich organisierte Allgemeinbildung,
  • Abzug von Zinsen auf Investitionskredite für KMU,
  • Investitionen in Energieeffizienz,
  • Spenden zur Förderung von Livemusik-Dienstleistungen.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.

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