Nachfolgend werden wir kurz die sog. Fragen, die aktuelle und zukünftige Hersteller und Händler im Zusammenhang mit „neuartigen Lebensmitteln“ allgemein beschäftigen.
1.) Wann/was waren die letzten regulatorischen Änderungen?
Die neue EU-Verordnung zu neuartigen Lebensmitteln ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten und ersetzt die seit 1997 geltende Vorgängerverordnung.
Während Verfahren im Zusammenhang mit neuartigen Lebensmitteln bislang in den Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, muss nun das Gemeinschaftsverfahren eingeleitet werden, um die Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen.
2.) Was gilt als neuartiges Lebensmittel?
a) Als neuartige Lebensmittel gelten alle Produkte, die vor 1997 in der Europäischen Union nicht in nennenswerten Mengen konsumiert wurden.
Hierzu zählen allerdings nicht nur Lebensmittel selbst (z. B. Pflanzen-/Tierteile bzw. daraus hergestellte Lebensmittel etc.) oder in Lebensmitteln verwendete Materialien, sondern auch Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung von Lebensmitteln.
Was eine signifikante Menge bedeutet, die für die Einstufung als neuartiges Lebensmittel ausschlaggebend ist, besprechen wir in einem gesonderten Artikel.
b) Innerhalb der neuartigen Lebensmittel bilden die sog. Als „traditionelle Lebensmittel“ gelten Lebensmittel, die in einem Land außerhalb der EU traditionell, also seit mindestens 25 Jahren, verzehrt werden. Allerdings sind nur bestimmte Lebensmittel eingeschlossen, wie zum Beispiel Pilze, Pflanzen.
c) Sie gelten jedoch nicht als neuartige Lebensmittel im Sinne der Verordnung, z. B. Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen, gentechnisch veränderte Lebensmittel und diese unterliegen gesonderten Vorschriften.
Ein Lebensmittel ist nicht neu, nur weil es nach einer neuen Rezeptur hergestellt wird.
3.) Wie erkenne ich, ob mein Produkt als neuartiges Lebensmittel gilt?
Es liegt in der Verantwortung des Lebensmittelunternehmens, sicherzustellen, dass das Produkt, das es auf den Markt bringen möchte, ein neuartiges Lebensmittel ist oder als solches angesehen werden kann.
Dies kann aus mehreren Quellen erfahren werden:
EU-Liste neuartiger Lebensmittel (Liste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel – obligatorisch)
Novel-Food-Katalog (offizielle Einstufung von Stoffen hinsichtlich ihres Novel-Food-Status – nicht in allen Fällen verpflichtend)
Liste der eingeleiteten Anerkennungsverfahren (Informationen zu noch nicht entschiedenen Anträgen)
Einleitung von Konsultationen mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, in Ungarn mit dem NÉBIH.
Die oben aufgeführten Listen werden nicht immer sofort aktualisiert. Daher ist es wichtig, beim Überprüfen des Status eines bestimmten Lebensmittels sorgfältig vorzugehen.
4.) Wer kann ein Verfahren einleiten und wer ist Eigentümer des neuartigen Lebensmittels?
Wenn ein neuartiges Lebensmittel bereits in der EU-Liste enthalten ist oder seine Aufnahme von den Mitgliedstaaten initiiert wurde, kann jeder ein solches neuartiges Lebensmittel herstellen und vermarkten.
Ist ein Produkt nicht in der EU-Basisliste als neuartiges Lebensmittel aufgeführt, kann jeder ein Verfahren zur Zulassung einleiten. Der Antragsteller besitzt für einen Zeitraum von 5 Jahren die ausschließlichen Rechte an dem im Rahmen des Verfahrens zugelassenen neuen Lebensmittel.
5.) Was ist die wichtigste Voraussetzung für ein neuartiges Lebensmittel?
Neuartige Lebensmittel müssen sicher sein. Die entsprechende Überprüfung steht im Mittelpunkt des Anerkennungsverfahrens, sei es bei neuartigen Lebensmitteln im klassischen Sinn oder bei sogenannten Novel Foods. es ist ein traditionelles Essen.
Die Sicherheit von Lebensmitteln muss mit wissenschaftlichen Beweisen belegt werden und die professionelle Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln erfolgt durch die EFSA – Europäische Lebensmittelbehörde.
6.) Wie wird das Verfahren eingeleitet?
Das Verfahren muss nach Beifügung aller erforderlichen Anlagen elektronisch bei der EU eingeleitet werden.
Zum Inhalt der Dokumentation und den beizufügenden Anhängen (z. B. Umfang der lebensmittelbezogenen Daten und Art ihrer Bereitstellung, bereitzustellende Informationen zur Herstellung usw.) hat die EFSA gesonderte Leitlinien und eine Liste herausgegeben.
7.) Wie lange dauert der Eingriff und was kostet er?
Das Verfahren zur Erlangung der Zulassung als neuartiges Lebensmittel dauert ca. Die Dauer beträgt 1,5-2 Jahre, das Meldeverfahren ca. Für 6 Monate.
Der Konsultationsprozess beim NÉBIH dauert ca. 4 Monate.
Die Kosten hängen maßgeblich vom jeweiligen Produkt ab, den größten Aufwand stellt die Beschaffung diverser fachlicher Nachweise (wissenschaftliche Untersuchungen) dar.
8.) Gibt es ein zugelassenes „neues Lebensmittel“?
Ja, im Jahr 2021 wurden bereits viele neue Lebensmittel zugelassen, z.B. Ungarischer Lizenznehmer für Sorghum-Sirup.
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Sie möchten wissen, ob das Produkt, das Sie herstellen oder vertreiben möchten, als neuartiges Lebensmittel gilt? Wir helfen Ihnen bei der Entscheidung!