Im Folgenden vergleichen wir zur Vereinfachung und Klarheit die Merkmale einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in Tabellenform, damit Wirtschaftsteilnehmer mit einer Abwägung der Vor- und Nachteile schneller eine Entscheidung über die Gründung treffen können.
Eigenschaft | Tochtergesellschaft | Zweigniederlassung |
1. Selbständige Rechtspersönlichkeit | ja | ja |
2. Gründung erforderlich | Gesellschaftsvertrag der Gründungsgesellschafter | Gründungsbeschluss des/der Gründungsgesellschafter |
3. Eintragung im ungarischen Firmenregister erforderlich | ja | ja |
4. Rechtmäßige Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Vorgründungsphase | ja | ja |
5. Vertretung möglich | ja | nein |
6. Vertreter-Titel | Geschäftsführer, Firmenleiter, leitender Angestellter | Leiter der Zweigniederlassung |
7. Art der Vertretung | Arbeitsverhältnis oder Geschäftsführervertrag mit einer ungarischen GmbH | Arbeitsverhältnis, langfristiger Geschäftsbesorgungsvertrag, Entsendung |
8. Unvereinbarkeitsvorschrift mit einer Position in der Muttergesellschaft | nicht vorhanden | nicht vorhanden |
9. Unternehmenszeichnung | alleine oder gemeinsam | alleine oder gemeinsam |
10. Stammkapital | mindestens 3.000.000 HUF (GmbH) | keine gesetzliche Mindesthöhe, jedoch muss der ausländische Gründer fortlaufend Vermögen zur ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit bereitstellen |
11. Haftung der ausländischen Gesellschaft | Grundsätzlich haftet die ausländische Muttergesellschaft nicht für die Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft. In Ausnahmefällen kann eine rückwirkende Haftung nach den gesetzlich definierten Bedingungen (z. B. mangelhafte Buchführung, Missbrauch von Mehrheitsbeteiligung) festgestellt werden. | Die ausländische Muttergesellschaft haftet uneingeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Zweigniederlassung. |
12. Arbeitgeberrechte | Der Geschäftsführer oder ein dafür ausdrücklich bevollmächtigter Angestellter übt diese aus. | Die Muttergesellschaft übt diese über die Zweigniederlassung aus. |
13. Verpflichtung zur doppelten Buchführung | ja | ja |
14. Verpflichtung zur Jahresabschlussprüfung | selbständig, Veröffentlichung innerhalb von 150 Tagen nach dem Bilanzstichtag | selbständig, Veröffentlichung innerhalb von 150 Tagen nach dem Bilanzstichtag |
15. Pflicht zur Wirtschaftsprüfung | bei doppelter Buchführung, mehr als 50 Angestellten und einem Nettojahresumsatz von mehr als 100 Millionen HUF | bei doppelter Buchführung, mehr als 50 Angestellten und einem Nettojahresumsatz von mehr als 100 Millionen HUF |
16. Wirtschaftsjahr kann vom Kalenderjahr abweichen | ja | ja |
17. Möglichkeit zur Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform | ja | grundsätzlich nicht erlaubt |
18. Selbständige Steuerpflicht | ja | ja |
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Dr. Katona Géza, LL.M. ügyvéd (Rechtsanwalt / attorney at law)
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